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Das wichtigste vor dem Brauen

Selber Bier brauen: Darf man das?

Wenn es um die Rechtmäßigkeit selbst hergestellten Alkohols geht, werden Bier, Schnaps und Wein gerne in einen Maischbottich geworfen. Klingt naheliegend, ist aber nicht so. Während es für das Brennen von Schnaps einer Lizenz bedarf und Wein nach Belieben hergestellt werden darf, ist Bier auch in juristischer Hinsicht ein besonderer Fall, zumindest in Deutschland. Also darf man? Im Prinzip: Ja. Während in Österreich und in der Schweiz die Bierherstellung für den Eigenbedarf streng getreu dem Vorbild des Pastors Nolte (der bekanntlich tat was er wollte) geregelt ist, geht es in Deutschland nicht ohne behördlichen Segen und Regeln.


Rechtliches: Haustrunk und Bierherstellung durch Haus- und Hobbybrauer

Das Biersteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die es in dieser Art bei anderen Verbrauchsteuern nicht gibt: zum einen die unentgeltliche Abgabe von Bier durch Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als sog. Haustrunk und zum anderen die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer bis zu einer Menge von 2 hl pro Kalenderjahr.

Der Haustrunk
Von der Zollverwaltung zugelassene Brauereien können Bier als Haustrunk steuerfrei an Arbeitnehmer abgeben; das Bier ist dabei unentgeltlich abzugeben. Die Arbeitnehmer müssen mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sein. Anhand betrieblicher Aufzeichnungen hat der Brauereiinhaber nachzuweisen, welche Haustrunkmengen monatlich an welche Personen unentgeltlich abgegeben wurden. 
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BierStG i.V.m. § 1 BierStV

Haus- und Hobbybrauer
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von 2 Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen. Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt. Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist das zuständige Hauptzollamt über den Beginn und den Herstellungsort zu unterrichten. Dabei muss auch die Menge an Bier, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt werden soll, angegeben werden.
Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle Veranstaltungen wie Dorffeste, Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.) oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und Menge der beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen.
Nach Mitteilung der Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt hat der Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung über Menge und Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben.
Beträgt die Biersteuer hierbei weniger als 5,00 EUR, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. § 3 Abs. 3 BierStG i.V.m. § 2 BierStV

Achtung: Es wird darauf hingewiesen, dass sich die rechtlichen Grundlagen jederzeit ändern können. Aktuelle Informationen sind daher an geeigneter Stelle einzuholen.